ASS – AVLB, Stand: Feb 2019

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AVLB) der Firma ASS-Einrichtungssysteme GmbH

 

I. Geltungsbereich

  1. Zwischen ASS und dem Käufer gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung ausschließlich diese AVLB. Diese gelten, vorbehaltlich einer Änderung, auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen ASS und dem Käufer, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.
    Andere Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Diese AVLB gelten auch dann ausschließlich, wenn ASS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbeziehungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen
  2. Besteht zwischen dem Käufer und ASS eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AVLB sowohl für die Rahmenvereinbarung, als auch für den einzelnen Auftrag.
  3. Diese AVLB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

 

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von ASS sind freibleibend und stellen soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, ASS bestimmte, definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Stellt ASS dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über einen angebotenen technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, verbleiben diese im Eigentum von ASS.
  2. ASS ist berechtigt, Vertragsangebote des Käufers, etwa in Form von Bestellungen, innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. In dieser Zeit ist der Käufer an seine Vertragserklärung gebunden.
  3. Soweit im Einzelnen Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, gelten hinsichtlich des Vertragsinhalts ergänzend und in nachfolgender Reihenfolge die Festlegungen in den Angebotsschreiben, die Leistungsbeschreibungen, diese AVLB, die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) und die Verdingungsordnung für Leistungen Teil A und B (VOL/A und VOL/B) jeweils in der jeweiligen gültigen Fassung sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

III. Lieferzeiten, Lieferumfang, Liefer- und Annahmeverzug

  1. Soweit nicht anders angegeben, gelten Lieferzeiten als ca.-Zeiten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von ASS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Dazu gehört insbesondere, dass der Käufer die Annahme der bestellten Ware an der von ihm angegebenen Lieferadresse sicherstellt.
  2. ASS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage von ASS und der eigenen schutzwürdigen Interessen des Käufers zumutbar sind, insbesondere sofern sich die Abweichung im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder es sich bei den jeweiligen Liefergegenständen um verschiedene, nicht zusammengehörende Liefergegenstände handelt.
  3. Bei Lieferverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von ASS nicht zu vertreten sind, insbesondere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an ASS oder durch höhere Gewalt verlängern sich etwaige Lieferfristen um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von ASS oder bei Vorlieferanten von ASS.
    In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Käufers, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
  4. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder hat er eine Verzögerung der Absendung der Ware zu vertreten, oder wünscht einen anderen Anliefertermin als den durch den Logistikpartner avisierten, wird ein Lagerentgelt in Höhe von 5,00 EUR netto pro Lademeter und Arbeitstag erhoben. Mindestens ist jedoch eine Verzugspauschale in Höhe von 100 Euro durch den Käufer zu leisten. 1 Lademeter entspricht 5,7 Kubikmeter. Das Recht des Käufers, im Einzelfall nachzuweisen, dass ASS durch den vorliegenden Annahmeverzug kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt. Die übrigen Rechte von ASS, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben ebenfalls unberührt.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Zoll, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.
    Ab einem Auftragswert ab 2.500,00 EUR liefern wir frei Verwendungsstelle. Für Auftragswerte unter 2.500,00 EUR berechnet ASS für Fracht und Verpackung 10,0% des Nettoauftragswertes, mindestens jedoch 35,00 EUR.
    Montagestunden werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von ASS.
  2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht anderslautende besondere Vereinbarungen getroffen werden. ASS ist berechtigt bei Vertragsschluss Vorauszahlungen oder Sicherheiten auf Kosten des Käufers zu verlangen.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist ASS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines konkreten darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ASS noch andere Leistungen wie etwa Versandkosten übernommen hat.

 

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Übergabe der Ware.
  2. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, übernimmt ASS hierfür keine verschuldensunabhängige Garantie. Dies gilt insbesondere auch für die Bezugnahme auf DIN-Normen.
  3. Soweit die von ASS zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu entsprechenden Hinweisen ist ASS nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit verpflichtet.
  4. Schäden, die durch fehlerhafte Handhabung durch bzw. in der Sphäre des Käufers entstanden sind, insbesondere unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung. Nichtbeachtung der Gebrauchs-, Montage- und/oder Pflegeanleitung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Auf § 377 HGB wird hingewiesen.
  6. Offensichtliche Transportschäden sind ASS sofort nach Entgegennahme der Ware mitzuteilen. Die insoweit erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln und insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffrechten gegenüber Dritten zu treffen.

 

VII. Haftung

  1. ASS haftet nur für Schäden, die ASS oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ASS nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßiger vertraut oder vertrauen darf.
  2. Haftet ASS wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist deren Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Schadenersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

  1. ASS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ASS zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer ASS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Hat der Käufer die Versicherung nicht abgeschlossen oder erbringt trotz Aufforderung durch ASS keinen entsprechenden Nachweis, so ist ASS berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch ASS bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ASS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich ASS, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. ASS kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die ASS nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen ASS und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für ASS vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht ASS gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt ASS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von ASS mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer ASS anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für ASS. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist ASS berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. ASS verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

 

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit

  1. Wenn ASS die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von ASS zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall nur vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist der Geschäftssitz von ASS Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen ASS können nur dort anhängig gemacht werden.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ASS und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ASS und dem Käufer begründeten Geschäftsbeziehung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

 

XI. Sonstiges

  1. Soweit zwischen ASS und dem Käufer getroffene Vereinbarungen der Schriftform unterliegen, bedürfen insoweit getroffene Änderungen oder Ergänzungen für ihre Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

ASS – AGB Einkaufsbestimmungen, Stand 10.10.2013

EINKAUFSBEDINGUNGEN der Firma ASS-Einrichtungssysteme GmbH - 96342 Stockheim

Unsere Bestellnummer bitten wir auf allen diesen Auftrag betreffenden Schriftstücken anzugeben (Schriftwechsel, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen usw.).

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von ASS-Einrichtungssysteme GmbH abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt ASS-Einrichtungssyteme GmbH nicht an, es sei denn, ASS-Einrichtungssyteme GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ASS-Einrichtungssyteme GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie schriftliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

  1. Bestellungen: Grundsätzlich müssen Lieferungen von Lieferanten schriftliche Bestellungen von ASS-Einrichtungssysteme GmbH vorliegen. In Ausnahmefällen muss in allen Auftragsunterlagen der Auftraggeber persönlich benannt sein. Lieferungen, die dem widersprechen, werden nicht anerkannt. Die Übersendung einer Auftragsbestätigung ist nicht zwingend notwendig, es sei denn, es wird eine Änderung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin notwendig. Eine Annahme dieser Änderung behält ASS-Einrichtungssysteme GmbH sich vor. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung) einschließlich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
  2. Informationspflicht: Vor Änderungen von Materialen oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, ASS-Einrichtungssysteme GmbH rechtzeitig zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können.
  3. Geheimhaltungspflicht: Alle von ASS-Einrichtungssysteme GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich Eigentum von ASS-Einrichtungssysteme GmbH. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen, die Unterlagen und Muster ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung zu verwenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig an ASS-Einrichtungssysteme GmbH zurückzugeben. Insbesondere wird der Lieferant auch nach Abwicklung dieser Bestellung die in diesem Zusammenhang von ASS-Einrichtungssysteme GmbH erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von ASS-Einrichtungssysteme GmbH verwenden. An neuen Merkmalen, die von ASS-Einrichtungssysteme GmbH stammen, behält ASS-Einrichtungssysteme GmbH sich alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster - Eintragung. Erzeugnisse, die nach von ASS-Einrichtungssysteme GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von ASS-Einrichtungssysteme GmbH vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
  4. Gefahrenübergang: Erfüllungsort: Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von ASS-Einrichtungssysteme GmbH bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferant. Der Gefahrübergang auf ASS-Einrichtungssysteme GmbH erfolgt grundsätzlich per Übergabe der Ware an die von ASS-Einrichtungssysteme GmbH bestimmte Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt 96342 Stockheim, ASS-Adam-Stegner Straße 19 als Erfüllungsort.
  5. Eigentumsvorbehalt: Mit Übergabe der Ware an ASS-Einrichtungssysteme GmbH geht das Eigentum unmittelbar an ASS-Einrichtungssysteme GmbH über. Einen Eigentumsvorbehalt erkennt ASS-Einrichtungssysteme GmbH nicht an.
  6. Preisstellung: Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.
  7. Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen: Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, ASS-Einrichtungssysteme GmbH genehmigt diese. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht. Bei Unterlieferung von maximal 5 % ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren. ASS-Einrichtungssysteme GmbH behält sich vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken.
  8. Liefertermin, Vertragsstrafe: Die von ASS-Einrichtungssysteme GmbH in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er ASS-Einrichtungssysteme GmbH dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferant nicht eingehalten werden, so ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von ASS-Einrichtungssysteme GmbH vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH auch dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferant nicht zu vertreten war. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ASS-Einrichtungssysteme GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung von ASS-Einrichtungssysteme GmbH zulässig. ASS-Einrichtungssysteme GmbH behält sich vor, frühzeitig gelieferte Waren zurückzusenden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren und die Kosten für Lagermiete und anfallende Umlagerungskosten an den Lieferanten zu berechnen.
  9. Lieferung: Sofern in unseren Bestellungen festgelegt, hat die Lieferung ausschließlich nach den Transport- und Verpackungsvorschriften von ASS-Einrichtungssysteme GmbH für Lieferanten zu erfolgen.
  10. Zahlung: Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, 20 Kalendertage nach der Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 60 Kalendertagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt nach Eingang der Ware, spätestens ab dem Rechnungseingang bei ASS-Einrichtungssysteme GmbH. Sollte dieser auf einen gesetzlichen Feiertag oder Wochenende fallen am darauffolgenden Werktag.
  11. Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr: Der Lieferant ist verpflichtet, für alle von ihm an ASS-Einrichtungssysteme GmbH gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware („Ware mit EU Präferenzursprungseigenschaft“ oder „Ware ohne EU Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen gegenüber der ASS-Einrichtungssysteme GmbH für alle hieraus entstandenen Schäden. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleit-Dokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei ASS-Einrichtungssysteme GmbH eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen. Entschlüsselung der Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA
  12. Gewährleistung: Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf ASS-Einrichtungssysteme GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen ASS-Einrichtungssysteme GmbH Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ASS-Einrichtungssysteme GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von ASS-Einrichtungssysteme GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von ASS-Einrichtungssysteme GmbH als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht. Die Schadensersatzhaftung von ASS-Einrichtungssysteme GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet ASS-Einrichtungssysteme GmbH jedoch nur, wenn ASS-Einrichtungssysteme GmbH erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von ASS-Einrichtungssysteme GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ASS-Einrichtungssysteme GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ASS-Einrichtungssysteme GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für ASS-Einrichtungssysteme GmbH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Im Übrigen ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat ASS-Einrichtungssysteme GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§14 GefStoffV) erforderlichen Daten ASS-Einrichtungssysteme GmbH oder dem Dienstleister von ASS-Einrichtungssysteme GmbH unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  13. Lieferantenregress: Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen ASS-Einrichtungssysteme GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. ASS-Einrichtungssysteme GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die ASS-Einrichtungssysteme GmbH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor ASS-Einrichtungssysteme GmbH einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ASS-Einrichtungssysteme GmbH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Kunden der ASS-Einrichtungssysteme GmbH geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Die Ansprüche von ASS-Einrichtungssysteme GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch ASS-Einrichtungssysteme GmbH oder durch einen unserer Kunden, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  14. Produkthaftung: Der Lieferant stellt ASS-Einrichtungssysteme GmbH von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Zudem haftet der Lieferant für Schäden, die ASS-Einrichtungssysteme GmbH durch angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, welche auf den Lieferanten zurückzuführen sind (beispielsweise öffentliche Werbemaßnahmen).
  15. Verwendung der Markennamen von ASS-Einrichtungssysteme GmbH: Sofern Ware von ASS-Einrichtungssysteme GmbH zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird und mit einem Markennamen oder dem Logo von ASS-Einrichtungssysteme GmbH versehen ist, darf diese an Dritte nicht veräußert werden.
  16. Höhere Gewalt: Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von ASS-Einrichtungssysteme GmbH nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen ASS-Einrichtungssysteme GmbH zum Rücktritt vom Vertrag.
  17. Schutzrechte: Im Falle einer schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten stellt der Lieferant ASS-Einrichtungssysteme GmbH und dessen Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenrechten und Patenten frei, sofern nicht der Entwurf eines Liefergegenstandes von ASS-Einrichtungssysteme GmbH stammt.
  18. Verbot von Kinderarbeit: Der Lieferant verpflichtet sich, die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards zu beachten und seine eigenen Lieferanten zur Beachtung dieser Mindeststandards durch besondere vertragliche Bedingungen zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kinder sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen.
  19. Zertifikate, Umweltschutz: ASS-Einrichtungssysteme GmbH betreibt ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 und ist betreffend Fertigung nach DIN ISO 9001 zertifiziert. Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von ASS-Einrichtungssysteme GmbH. ASS-Einrichtungssysteme GmbH erwartet deshalb auch von Lieferanten ein den Leitlinien von ASS-Einrichtungssysteme GmbH entsprechendes Umweltbewusstsein. Für unsere Lieferantenbewertung sendet unser Lieferant alle Qualitäts-, Fertigungs- und Umweltzertifikate, die er erlangt hat. Die nachgewiesenen aktuellen Zertifizierungen unserer Lieferanten nehmen Einfluss auf deren Bewertung.
  20. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, verpflichten sich, einen OnlyRepresentative (OR) gemäß Art. 8 REACH-Verordnung mit Sitz in der EU zu bestellen, der uns namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, muss uns dies unter Angabe der Registrierungsnummer mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der REACH-Verordnung enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, ASS-Einrichtungssysteme GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-Verordnung durchgeführt hat. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt; eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.
  21. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand: Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 96450 Coburg, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. ASS-Einrichtungssysteme GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
  22. Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.